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BGB § 2287 Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen

BGB § 2287 Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen

[ Auszug: (1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefa ... ]